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	<title>Gehalt Archive - BlueShirtJobs</title>
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		<title>Corona-Prämie für Pflegekräfte &#8211; Alles zum Gehaltsbonus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2020 09:32:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gehalt & Vorteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auf eine zusätzliche Gehaltszahlung in Form einer steuerfreien Corona-Prämie von bis zu 1500€ können sich viele Pflegekräfte freuen, die z.B. als Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger während der Corona-Krise in deutschen Krankenhäusern, Altenheimen oder in der ambulanten Pflege tätig waren. Hier erfährst du, wer Anrecht auf die Corona-Bonuszahlungen für Pflegekräfte hat, wie hoch diese ausfallen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blueshirtjobs.de/blog/corona-praemie-fuer-pflegekraefte-alles-zum-gehaltsbonus/">Corona-Prämie für Pflegekräfte &#8211; Alles zum Gehaltsbonus</a> erschien zuerst auf <a href="https://blueshirtjobs.de">BlueShirtJobs</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Auf eine zusätzliche Gehaltszahlung in Form einer <strong>steuerfreien Corona-Prämie von bis zu 1500€</strong> können sich viele Pflegekräfte freuen, die z.B. als Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger während der Corona-Krise in deutschen Krankenhäusern, Altenheimen oder in der ambulanten Pflege tätig waren. </p>



<p><strong>Hier erfährst du, wer Anrecht auf die Corona-Bonuszahlungen für Pflegekräfte hat, wie hoch diese ausfallen können und wie sie steuerlich zu bewerten sind.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading">Was ist die Corona-Prämie?</h2>



<p>Als Corona-Prämie wird landläufig eine Bonuszahlung zum
Gehalt bezeichnet, die vom Arbeitgeber gezahlt werden kann.</p>



<p>Für Zuschüsse und Sachbezüge von bis zu 1500 €, die zwischen
1. März und 31. Dezember 2020 an Arbeitnehmer (egal ob in der Pflege oder in
anderen Berufen) ausgezahlt werden, fällt keine Lohnsteuer an. Auch werden
keine Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wie kam es zur Corona-Prämie?</strong></h2>



<p>Im Zuge der durch den <strong>Coronavirus SARS-CoV-2</strong> im März 2020 in Deutschland nach und nach beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung rückten bestimmte Berufe und Berufsgruppen in den Fokus der Öffentlichkeit, die sonst viel weniger Beachtung fanden. So auch die Pflegeberufe, wie Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger, aber auch Kassierer. </p>



<p>Zwar gibt es auch noch viele weitere Berufsgruppen, die als „systemrelevant“ gelten und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Deutschland somit essentiell sind, jedoch sind es die Pflegekräfte und die Kassierer, die in der öffentlichen Wahrnehmung plötzlich ganz oben rangieren.</p>



<p><strong>Mitglieder beider Berufsgruppen können in Ausübung ihres Berufes kaum enge menschliche Kontakte vermeiden</strong>, während zeitgleich alle anderen Bürger aufgrund behördlicher Anordnungen peinlichst darauf achten, genau diesen Kontakt zu vermeiden und so wenig Menschen wie möglich zu begegnen, um das Coronavirus SARS-CoV-2 &nbsp;nicht weiter zu verbreiten. </p>



<p>Das <strong>Ansteckungsrisiko ist für Krankenschwestern, Altenpflegerinnen oder Kassiererinnen daher wesentlich höher</strong> als für andere Berufsgruppen. Bei Gesundheits- und Krankenpflegern ist es sogar sehr wahrscheinlich, dass sie mit an COVID-19 erkrankten Personen in Kontakt kommen. Auch das Arbeitspensum und die Arbeitssituation ist für Pflegekräfte in Zeiten der Corona-Krise noch anspruchsvoller, als sie es ohnehin schon ist. Ein Grund dafür sind auch unzureichend zur Verfügung stehende Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) – wie etwa FFP2 oder FFP 3 Masken, Gesichtsschilde oder Schutzanzüge.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Corona-Sonderprämie schnell von der Politik aufgegriffen<br></h3>



<p>Als besondere Wertschätzung für den Einsatz im Kampf gegen
das Coronavirus SARS-CoV-2 hatten einige Arbeitgeber in Erwägung gezogen, diese
in Form einer Bonuszahlung zum Lohn auszudrücken.</p>



<p>Bundesfinanzminister <strong>Olaf Scholz</strong> (SPD) erklärte am 29.03.2020 gegenüber der Bild am Sonntag:</p>



<p><em>„Als Bundesfinanzminister werde ich am Montag die
Anweisung erlassen, dass ein solcher Bonus bis 1500 Euro komplett steuerfrei
sein wird&#8221;. Viele Arbeitnehmer sind täglich im Einsatz unter erschwerten
Bedingungen, um uns zu versorgen – als Pflegekraft, an der Supermarktkasse, als
Krankenhausarzt, hinterm Lkw-Lenkrad. Dieses Engagement sollten wir
honorieren.&#8221;</em></p>



<p>Durch die Steuerbefreiung der begünstigten Extra-Zahlungen
während der Corona-Krise hat das Finanzministerium die Grundlage geschaffen,
dass die Corona-Prämien in voller Höhe beim Arbeitnehmer ankommen. Gleichzeitig
erhöht die Steuerbefreiung- bzw. die Sozialabgabenfreistellung auf
Arbeitgeberseite die Bereitschaft, überhaupt Corona-Boni zu zahlen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Ich habe gehört alle Pflegekräfte bekommen einen
Corona-Bonus von 1500€ &#8211; stimmt das?</strong></h2>



<p><strong>Leider stimmt diese pauschale Aussage, dass alle in der Pflege-Branche beschäftigten Arbeitnehmer eine Corona-Prämie von 1500€ erhalten, nicht!</strong> </p>



<p>Ursache für diese oft irrtümlich verbreitete Aussage sind mangelhafte Medienberichte. Im Zuge der Einigung zwischen der Gewerkschaft Verdi und der <strong>Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP)</strong> wurde in auffällig vielen Berichten diese Einigung pauschal auf alle Pflegekräfte übertragen. So waren Schlagzeilen zu lesen wie z.B.: „<em>Pflegekräfte erhalten 1500 Euro Corona-Sonderprämie</em>“ (<a href="https://www.stern.de/gesundheit/coronavirus--pflegekraefte-erhalten-1500-euro-sonderpraemie-9213416.html">Stern.de</a>).</p>



<p>Doch diese Einigung gilt selbstverständlich nur für die Pflegekräfte in Unternehmen und Wohlfahrtsverbänden, die auch von der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche vertreten werden. Dies sind nur etwa 500.000 Pflegekräfte. <strong>Den überwiegenden Teil der in Krankenhäusern und Kliniken tätige Pflegekräfte – allen voran Gesundheits- und Krankenpfleger – betrifft diese Einigung zu Corona-Prämien z.B. nicht</strong>.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Darf der Corona-Bonus für Pflegekräfte auch höher als
1500€ sein?</strong></h2>



<p><strong>Theoretisch darf jeder Arbeitgeber seinen Pflegekräften auch mehr als 1500€ an zusätzlicher Corona-Prämie zahlen</strong>. Allerdings sind alle Beträge über der Freigrenze mit sämtlichen Steuern und sonstigen Abgaben belegt.</p>



<p>In den klassischen Pflegeberufen, wie Gesundheits- und
Krankenpfleger, Altenpfleger, aber auch Heilerziehungspfleger, Erzieher und
weitere, sind Corona-Prämien über 1500€ daher nicht zu erwarten.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wird die Corona-Prämie so behandelt wie steuerfreie
Nacht- und Feiertagszuschläge in der Pflege?</strong></h2>



<p><strong>Ja, die zusätzlichen Zahlungen zum Gehalt aufgrund der Corona-Krise haben denselben Status</strong>, wie die steuerfreuin Zuschläge, die in Pflegeberufen bei Nacht- oder Feiertagsarbeit anfallen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wie sieht es mit den Auszahlungsmodalitäten der
Corona-Prämie aus?</strong></h2>



<p><strong>Die Corona-Prämie kann der Arbeitgeber auf einen Schlag oder aber in mehreren Abschlägen zusammen mit dem monatlichen Gehalt überweisen</strong>. Wann und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Corona-Bonus überweist, ist ihm überlassen. Wichtig ist: &nbsp;für sämtliche steuerlich begünstigten Zuschläge im Zusammenhang mit der Corona-Krise gilt: die Auszahlung muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erfolgen!</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wer in der Pflege hat ein Anrecht auf die steuerfreie
Corona-Prämie?</strong></h2>



<p>Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer in Deutschland berechtigt, eine Corona-Prämie bis zu 1500 € von seinem Arbeitgeber zu erhalten.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Gibt es ein Anrecht auf Zahlung von Corona-Prämien für
Pflegekräfte?</strong></h2>



<p><strong>Nein, kein Arbeitgeber, also auch kein Krankenhaus, kein ambulanter Pflegedienst und auch keine Zeitarbeitsfirma ist dazu verpflichtet</strong>, einen Corona-Bonus auszuzahlen. Wie jeder Bonus (falls nicht vertraglich vereinbart) stellt er eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Kann die Corona-Prämie auch als Weihnachtsgeld oder
Urlaubsgeld bezahlt werden?</strong></h2>



<p><strong>Nein, in der Regel nicht.</strong> Die bis zu 1500€ steuerfreuen Sonderzuwendungen müssen zusätzlich zum normalen Lohn ausbezahlt werden. Sind Weihnachtsgeld, ein 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld vertraglich oder Tarifvertraglich vereinbart, zählen diese Bezüge zum regulären Gehalt und unterliegen somit sämtlichen anfallenden Steuern. </p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wie hoch kann die Corona-Prämie für geringfügig Beschäftigte mit 450€ Job, Teilzeitkräfte oder Auszubildende sein?</strong></h2>



<p><strong>Auch wenn man keinem Vollzeit-Job in der Pflege nachgeht, sondern als Teilzeitpflegekraft, als geringfügig beschäftigt (450-Euro-Job) oder in der Ausbildung ist, kann der Arbeitgeber theoretisch auch die vollen 1500€ Corona-Prämie ausbezahlen</strong>. In der Praxis dürften die meisten Pflegerinnen und Pfleger jedoch bei Arbeitsverhältnissen mit geringerer Arbeitszeit oder in Ausbildung auch einen geringeren Bonus erhalten. </p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Gibt es auch für Auszubildende
in der Pflege eine Corona-Prämie?</strong></h2>



<p><strong>Ja, auch Auszubildende können eine Corona-Prämie erhalten</strong> – egal ob im Krankenhaus, im Altenheim oder in der Stationären Pflege.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Warum erhalten Pflegekräfte in
Krankenhäusern oft geringere Corona-Prämien?</strong></h2>



<p>Das Lohnniveau für Pflegekräfte in Krankenhäusern – allen voran Fachkrankenpfleger (z.B. für Anästhesie und Intensivpflege) – liegt meist deutlich über dem von Pflegekräften in Alten- oder Pflegeheimen sowie in der ambulanten oder häuslichen Pflege. </p>



<p>Besonders Pflegekräfte in der außerklinische Pflege (ausgenommen außerklinische Intensivpflege / Beatmungs-Wohngemeinschaften) haben noch mehr Verantwortung in der Corona-Krise als sonst. Einerseits haben sie es mit Hochrisikogruppen zu tun, gleichzeitig ist ihr Zugang zu persönlicher Schutzausrüstung meist jedoch noch schlechter als in den Krankenhäusern. </p>



<p>Zusätzlich haben Pflegekräfte außerhalb von Krankenhäusern sogar während der Corona-Pandemie &#8211; und dem damit einhergehenden hohen medialen Präsenz des Themas Pflege – einen verhältnismäßig kleinen Anteil an der Berichterstattung. Es gibt also mehrere Gründe warum in puncto Corona-Prämie die außerklinische Pflege ausnahmsweise einmal ganz geringfügig im Vorteil ist.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wer zahlt welchen Corona-Bonus in der Pflege? </h2>



<p>Folgende Übersicht hilft dir als Pflegekraft oder Pflegefachkraft einzuschätzen, ob und wieviel Corona-Prämie dir dein Arbeitgeber zahlt.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Corona-Bonus-Regelungen deutschlandweit</h2>



<p>Das Bundeskabinett hat am 29. April 2020 den Entwurf zum zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verabschiedet. In diesem werden <strong>Bonuszahlungen von bis zu 1000 Euro für bestimmte Pflegekräfte</strong> (auch auszubildende, Zeitarbeiter und weitere) während der Corona-Krise geregelt. </p>



<h3 class="wp-block-heading">Zweites Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite</h3>



<p><em>§ 150a</em></p>



<p><em>Sonderleistung während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie</em></p>



<p><em>1)   Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, ihren Beschäftig-ten  im  Jahr  2020  zum  Zweck  der Wertschätzung  für  die  besonderen  Anforderungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie eine für jeden Beschäftigten einma-lige Sonderleistung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und 8 zu zahlen (Corona-Prä-mie). Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Ein-richtungen nach Satz 1 im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. </em></p>



<p><em>(2)   Die  Corona-Prämie  ist  für  Vollzeitbeschäftigte,  die  in  dem  Zeitraum  vom  1. März  2020  bis  einschließlich  zum  31.  Oktober  2020  (Bemessungszeitraum)  mindes-tens drei Monate in einer Pflegeeinrichtung tätig waren, in folgender Höhe auszuzahlen: </em></p>



<ul class="wp-block-list"><li><em>in Höhe von 1 000 Euro für Beschäftigte, die in einer oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung Leistungen nach diesem Buch oder im ambulanten Bereich nach dem Fünften Buch durch die direkte Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, </em></li><li><em>in Höhe von 667 Euro für andere Beschäftigte einer zugelassenen Pflegeeinrich-tung, die in einem Umfang von mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit  Pflegebedürftigen  tagesstrukturierend,  aktivierend,  betreuend  oder  pflegend tätig sind, </em></li><li><em>in Höhe von 334 Euro für alle übrigen Beschäftigten einer zugelassenen Pflege-einrichtung.</em></li></ul>



<p><em>Freiwillige  im  Sinne  des  §  2  des  Bundesfreiwilligendienstgesetzes  und  Freiwillige  im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr erhalten eine Corona-Prämie in Höhe von 100 Euro. </em></p>



<p><em>(3)   Den folgenden Auszubildenden, die mit einer zugelassenen Pflegeeinrichtung einen Ausbildungsvertrag geschlossen haben oder im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung zur Durchführung der prak-tischen Ausbildung tätig waren, ist eine Corona-Prämie in Höhe von 600 Euro zu zahlen: </em></p>



<ol class="wp-block-list"><li><em>Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, </em></li><li><em>Auszubildenden zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger nach § 66 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, </em></li><li><em>Auszubildenden  zur  Gesundheits-  und  Krankenpflegerin  oder  zum Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes,</em></li><li><em>Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund-heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, </em></li><li><em>Auszubildenden zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesund-heits- und Kinderkrankenpfleger nach § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Pflege-berufegesetzes oder </em></li><li><em>Auszubildenden zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann nach dem Pflege-berufegesetz. </em></li></ol>



<p><em>Satz  1  gilt  entsprechend  für  Auszubildende  in  landesrechtlich  geregelten  Assistenz- oder Helferausbildungen in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer. </em></p>



<p><em>(4)   An Beschäftigte, die im Bemessungszeitraum mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig waren und in dieser Zeit ganz oder teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, ist die Corona-Prämie anteilig im Verhältnis zu den in Absatz 2  Satz  1 genannten  Höhen  zu  zahlen.  Der  jeweilige  Anteil  entspricht  dem  Anteil  der von ihnen wöchentlich durchschnittlich in dem Bemessungszeitraum tatsächlich geleis-teten  Stunden  im  Verhältnis  zur  regelmäßigen  Wochenarbeitszeit  der  bei  derselben Pflegeeinrichtung  Vollzeitbeschäftigten;  mindestens  jedoch  dem  Anteil  der  mit  ihnen vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Verhältnis zur regel-mäßigen Wochenarbeitszeit der bei der Pflegeeinrichtung Vollzeitbeschäftigen. Abwei-chend von Satz 1 ist die Corona-Prämie nach Absatz 2 ungekürzt an Teilzeitbeschäf-tigte  zu  zahlen,  wenn  sie  im  Bemessungszeitraum  mindestens  drei  Monate  in  einer zugelassenen  Pflegeeinrichtung  tätig  waren  und  ihre  <br> wöchenliche tatsächliche oder vertragliche Arbeitszeit in diesem Zeitraum 35 Stunden oder mehr betrug.</em></p>



<p><em>(5)   Die  folgenden  Unterbrechungen  der  Tätigkeit  im  Bemessungszeitraum  sind für die Berechnung des dreimonatigen Zeitraums, in dem die Beschäftigten im Bemes-sungszeitraum mindestens in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sein müssen, unbeachtlich:</em></p>



<ol class="wp-block-list"><li><em>Unterbrechungen von bis zu 14 Kalendertagen,</em></li><li><em>Unterbrechungen aufgrund einer COVID-19-Erkrankung, </em></li><li><em>Unterbrechungen aufgrund von Quarantänemaßnahmen,</em></li><li><em>Unterbrechungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder </em></li><li><em>Unterbrechungen wegen Erholungsurlaubs.</em></li></ol>



<p><em>(6)   Soweit Beschäftigte einer Pflegeeinrichtung im Bemessungszeitraum ganz o-der teilweise  in  Kurzarbeit gearbeitet  haben,  sind für  die  Bemessung  der  diesen  Be-schäftigten  jeweils  zustehenden  Corona-Prämie  die  von  ihnen  wöchentlich  durch-schnittlich  im  Bemessungszeitraum  tatsächlich  geleisteten  Stunden  maßgeblich.  Ab-satz 4 gilt im Übrigen entsprechend.</em></p>



<p><em>(7)   Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen erhalten im Wege der Vorauszahlung von der sozialen Pflegeversicherung den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien benötigen, erstattet. Gleiches gilt für Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2. Die in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien sowie weitere von den zugelassenen Pflegeeinrichtungen an ihre Be-schäftigten gezahlte, vergleichbare Sonderleistungen können nicht nach § 150 Absatz 2 erstattet werden und dürfen auch nicht zu finanziellen Belastungen der Pflegebedürf-tigen führen. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkas-sen  und  die  soziale  Pflegeversicherung  die  nach  Satz  1  entstehenden  Erstattungen entsprechend dem Verhältnis, das dem Verhältnis zwischen den Ausgaben der Kran-kenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der sozialen Pflegever-sicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Zur Finanzierung  der  den  Krankenkassen  nach  Satz  4  entstehenden  Kosten  erhebt  der Spitzenverband  Bund  der  Krankenkassen  von  den  Krankenkassen  eine  Umlage  ge-mäß  dem  Anteil  der  Versicherten  der  Krankenkassen  an  der  Gesamtzahl  der  Versi-cherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an die  Pflegeversicherung  bestimmt  der  Spitzenverband  Bund  der  Krankenkassen.  Die Pflegekassen  stellen  sicher,  dass  alle  Pflegeeinrichtungen  und  alle  Arbeitgeber  im Sinne von Absatz 1 Satz 2 den Betrag, den sie für die Auszahlung der in den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten Corona-Prämien benötigen und den sie an die Pflegekassen gemeldet haben, von der sozialen Pflegeversicherung zu den folgenden Zeitpunkten erhalten:</em></p>



<ol class="wp-block-list"><li><em>bis spätestens 15. Juli 2020 für die Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2, die bis zum 1. Juni 2020 die Voraussetzungen erfüllen, und</em></li><li><em>bis spätestens 15. Dezember 2020 für die Beschäftigten und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2, die die Voraussetzungen bis zum 1. Juni 2020 noch nicht erfüllen, aber diese bis zum 31. Oktober 2020 erfüllen.</em></li></ol>



<p><em>Die Pflegeeinrichtungen und die Arbeitgeber im Sinne von Absatz 1 Satz 2 haben den Pflegekassen  bis  spätestens  15.  Februar  2021  die  tatsächliche  Auszahlung  der Corona-Prämien anzuzeigen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflege-einrichtungen  und  geeigneten  Verbänden  der  Arbeitgeber  nach  Absatz  1  Satz  2  auf Bundesebene unverzüglich das Nähere für das Verfahren einschließlich der Informa-tion  der  Beschäftigten  und  Arbeitnehmer  nach  Absatz  1  Satz  2  über  ihren  Anspruch fest. Die Verfahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.</em></p>



<p><em>(8)   Die  Auszahlung  der  jeweiligen  Corona-Prämie  durch  die  jeweilige  zugelas-sene Pflegeeinrichtung oder die Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 an ihre Beschäftig-ten hat unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung nach Absatz 7, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung zu erfolgen. Sie ist den Beschäftig-ten in der gesamten ihnen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 zustehenden Höhe in Geld über das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge hinaus auszuzahlen. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Pflegeeinrichtung oder der Arbeitgeber nach Absatz 1 Satz 2 ge-gen den Beschäftigten oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2 ist ausgeschlossen. Die Corona-Prämie ist unpfändbar. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Aus-bildungsvergütung sowie für das Taschengeld für Freiwillige im Sinne des § 2 des Bun-desfreiwilligendienstgesetzes  und  für  Freiwillige  im  Sinne  des  §  2  im  Sinne  des  §  2 Jugendfreiwilligendienstgesetzes im freiwilligen sozialen Jahr.</em></p>



<p><em>(9)   Die Corona-Prämie kann durch die Länder oder die zugelassenen Pflegeein-richtungen  unter  Berücksichtigung  der  Bemessungsgrundlagen  der  Absätze  1  bis  6 über die dort genannten Höchstbeträge hinaus auf folgende Beträge erhöht werden:</em></p>



<ol class="wp-block-list"><li><em>auf bis zu 1 500 Euro für Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftige, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen,</em></li><li><em>auf bis zu 1000 Euro Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftige, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, </em></li><li><em>auf bis zu 500 Euro alle übrigen Vollzeit-, Teilzeit- oder in Kurzarbeit Beschäftigen einer zugelassenen Pflegeeinrichtung, </em></li><li><em>auf bis zu 150 Euro für die in Absatz 2 Satz 2 genannten Personen sowie </em></li><li><em>auf bis zu 900 Euro für die in nach Absatz 3 genannten Auszubildenden. </em></li></ol>



<p><em>Gleiches gilt für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 2. Die Länder regeln das Verfahren. Sie können sich dabei an den Verfahrensregelungen dieser Vorschrift, insbesondere an den genannten Fristen, orientieren.“</em></p>



<p><a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Zweites_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragweite.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Quelle (öffnet in neuem Tab)">Quelle</a></p>



<h3 class="wp-block-heading">Corona-Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern</h3>



<p>Erst sehr spät im Jahr konnten sich am 3. 9. 2020 die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und GKV-Spitzenverband auf ein Konzept verständigen, welches auch Pflegekräfte (allen voran Gesundheits- und Krankenpfleger) in deutschen Krankenhäusern eine Prämie zugestehen soll.</p>



<p><a href="https://www.dkgev.de/dkg/presse/details/corona-praemie-fuer-pflegekraefte-im-krankenhaus-kommt/" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Quelle 1</a> | <a href="https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1086912.jsp" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Quelle 2</a></p>



<p><em>Allerdings beinhaltet das Konzept einige Stolpersteine, die im Nachgang für Frust und Unverständnis sorgen könnten.</em></p>



<p>Welches Krankenhaus in Deutschland welchen Anteil aus einem <strong>100 Millionen umfassenden Gesamtprämiensumme</strong> aus dem Gesundheitsfond erhält, soll zunächst einmal ein Faktor bestimmen.</p>



<p><strong>Für die Höhe der Zuwendungen sind zu 50% die bis Ende September dokumentierten und eingereichten Covid-19 Fälle (Verdachtsfälle zählen nicht) und zu 50% der Pflegepersonalumfang entscheidend. </strong></p>



<p>Erst ab einem bestimmten Mindestwert an registrierten Covid-19 Fällen soll ein Krankenhaus überhaupt Geld aus dem Corona-Prämien-Topf des Gesundheitsfond erhalten.</p>



<p>Hat das Krankenhaus dann einen Betrag X erhalten, darf es selbst entscheiden, wie es die Höhe und die Verteilung bemisst. </p>



<p><em>Maximal sollen Pflegekräfte in deutschen Krankenhäusern 1000€ Corona-Prämie erhalten. </em></p>



<p>Zusätzliche 500 € Prämie sollennach Forderungen von DKG und dem GKV-Spitzenverband die Bundesländer – nach dem Vorbild Bayerns – zahlen.</p>



<p>Allerdings ist im Konzept zu lesen, dass ausdrücklich nur Pflegepersonal im „<em>Einsatz am Bett</em>“ von Patienten Anspruchsberechtigt ist. Nur in nicht näher definierten Ausnahmefällen soll eine Auszahlung auch an Gesundheits- und Krankenpfleger möglich sein, die etwa in der Zentralen Notaufnahme (ZNA) tätig waren.</p>



<p>Die Spitzenverantwortlichen für die in Krankenhäusern
beschäftigten Pflegekräfte setzen demnach auf einen sehr undurchsichtigen und
komplizierten Verteilungsmechanismus der Corona-Prämie. Es wird klar, dass lediglich
direkt im Kontakt mit Covid-19 tätige Pflegekräfte für Ihren Einsatz belohnt
werden sollen. </p>



<p>Vollkommen unbeachtet dabei bleibt der Gedanke, in Pflegeberufen tätigen Menschen allgemein eine Prämie als Anerkennung und Wertschätzung eines gesellschaftlich nicht ausreichend gewürdigten, sehr anspruchsvollen Berufes zu gewähren.<br></p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Corona-Bonus für Pflegekräfte in Bayern</strong></h3>



<p>Alle Pflegekräfte in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Alten-, Pflege- und Behindertenheimen (etwa 252.000 Beschäftige) in Bayern erhalten 500 € Corona-Prämie. (Je nach Krisenverlauf stellte Bayerns Ministerpräsident Markus Söder auch die Möglichkeit von zusätzlichen Corona-Prämienzahlungen in Aussicht.)</p>



<p><a href="https://twitter.com/Markus_Soeder/status/1246689377239080960" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Quelle (öffnet in neuem Tab)">Quelle</a></p>



<p><strong>Corona-Bonus für Pflegekräfte &nbsp;der Bundesvereinigung Arbeitgeber in der
Pflegebranche (BVAP)</strong></p>



<p>Der BVAP sind nach eigenen angaben mehr als 250 Unternehmen
oder Sozialverbände angeschlossen. Darunter : </p>



<ul class="wp-block-list"><li>Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB)</li><li>die Arbeiterwohlfahrt (AWO)</li><li>der Diakonischen Dienstgeber in Niedersachsen</li><li>der Paritätische Gesamtverband </li><li>Volkssolidarität</li><li>uvm.</li></ul>



<p>Für alle Pflegekräfte, deren Arbeitgeber im BVAP organisiert
sind, gilt folgende Corona-Sonderprämien-Regelung:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Corona-Prämie für Vollzeit-Pflegekräfte: 1500€</li><li>Corona-Prämie für Teilzeit-Beschäftigte:
anteilig nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden</li><li>Corona-Prämie für Auszubildende: 900 €</li><li>Auszahlungstermin der Corona-Prämie: vollständig
mit dem Juli-Gehalt</li></ul>



<p><a href="https://www.arbeitgeber-pflege.de/news/tarifvertrag-fuer-corona-sonderpraemie-von-1500-euro-der-pflegebranche" target="_blank" rel="noreferrer noopener" aria-label="Quelle (öffnet in neuem Tab)">Quelle</a></p>



<h3 class="wp-block-heading"><strong>Corona-Bonus für Pflegekräfte in der Zeitarbeit </strong></h3>



<p>Für <a href="https://www.blueshirtjobs.de/blog/zeitarbeit-in-der-pflege-vorteils-check-gehalt-erfahrungen-faq/">Pflegekräfte in der Zeitarbeit</a> gibt es keine einheitliche Regelung zu Corona-Prämien. Uns sind sowohl Personalleasing-Unternehmen bekannt, die gar keine Corona-Prämie auszubezahlen gedenken (meist mit dem nicht ganz unberechtigten Verweis auf das an sich oft deutlich höhere Grundeinkommen von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern in Leiharbeitsverhältnissen), aber auch einige die planen, den vollen Corona-Bonus von 1500€ an ihre Mitarbeiter auszubezahlen.</p>



<p>In Bayern haben auch einige Pflegekräfte in Zeitarbeit die Chance gehabt gehabt, von der 500€ Pflegeprämie zu profitieren, die es so nur im Bundesland Bayern gab und von diesem finanziert wurde.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Du hast weitere Informationen zur Corona-Prämie?</h2>



<p><em>Du bist selbst Pflegekraft und hast Informationen zur Corona-Prämie in bisher nicht aufgeführten Bundesländern, Tarifverbänden oder privatwirtschaftlich organisierten Firmen in der Pflege? </em></p>



<p>Dann freuen wir uns auf deinen Kommentar (oder deine Nachricht per E-Mail). Wir bitten aber um Verständnis, dass wir Einzelnennungen von privatwirtschaftlichen Unternehmen nur veröffentlichen werden, wenn diese eine kritische Masse von Pflegekräften umfassen.</p>



<p><strong>Weitere interessante Pflegethemen</strong> findest du in <a href="https://www.blueshirtjobs.de/kategorie/kittel-kasack/">Kittel &amp; Kasack &#8211; unserem Fachblog für Pflege- &amp; Heilberufe </a></p>



<p><em>Bleibt gesund!</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blueshirtjobs.de/blog/corona-praemie-fuer-pflegekraefte-alles-zum-gehaltsbonus/">Corona-Prämie für Pflegekräfte &#8211; Alles zum Gehaltsbonus</a> erschien zuerst auf <a href="https://blueshirtjobs.de">BlueShirtJobs</a>.</p>
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		<title>Minijob – Bald mehr als nur 450 € Gehalt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer?</title>
		<link>https://blueshirtjobs.de/blog/minijob-bald-mehr-als-nur-450-e-gehalt-fuer-geringfuegig-beschaeftigte-arbeitnehmer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Redaktion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Aug 2018 15:16:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gehalt & Vorteile]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Menschen, die einen Mini-Job auf 450 Euro-Basis ausüben, könnten in Zukunft mehr Geld verdienen. Eine solche Anhebung fordern nun nämlich Stimmen aus der CDU und der deutsche Gaststättenverband DEHOGA. Einer der Gründe für die Forderung nach einer Anhebung der 450 € Grenze für Minijobs ist der stetig steigende Mindestlohn. Dieser beträgt in Deutschland seit 2017 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blueshirtjobs.de/blog/minijob-bald-mehr-als-nur-450-e-gehalt-fuer-geringfuegig-beschaeftigte-arbeitnehmer/">Minijob – Bald mehr als nur 450 € Gehalt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blueshirtjobs.de">BlueShirtJobs</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Menschen, die einen <strong>Mini-Job</strong> auf <strong>450 Euro-Basis</strong> ausüben, könnten in Zukunft mehr Geld verdienen. Eine solche Anhebung fordern nun nämlich <a href="https://www.bild.de/politik/inland/mini-job/450-euro-grenze-soll-erhoeht-werden-56581938.bild.html" target="_blank" rel="noopener">Stimmen</a> aus der CDU und der deutsche Gaststättenverband DEHOGA.</p>
<p>Einer der Gründe für die Forderung nach einer Anhebung der 450 € Grenze für Minijobs ist der stetig <strong>steigende Mindestlohn</strong>. Dieser beträgt in Deutschland seit 2017 <strong>8,84 €</strong> und steigt bald auf <strong>9,19 €</strong>. Die letzte Anhebung der Verdienstgrenze bei Mini-Jobs ist bereits 5 Jahre her. 2013 wurde aus dem bis dato als 400-Euro-Job bekannten Beschäftigungsmodell der 450 Euro-Job.</p>
<p>Aktuell gibt es in Deutschland knapp 6,7 Millionen „Minijobber“. Die geringfügig Beschäftigten arbeiten vor allem in den Branchen Einzelhandel, Hotel &amp; Gastronomie, Reinigung sowie in der Pflege &amp; Betreuung.</p>
<p><strong>Mini-Job zum Mindestlohn &#8211; Mehr als 51 Stunden sind nicht drin</strong></p>
<p>Möchte man als Arbeitgeber aktuell zum Mindestlohn eine 450-Euro Stelle besetzen, dürfte der Arbeitnehmer etwas mehr als 50 Stunden im Monat tätig sein. Ansonsten würde er schon ab 450,1 Euro in einen sogenannten Midi-Job rutschen. Dieser wäre aufgrund diverser steuerlicher und sozialversicherungstechnischer Vorteile, die der Mini-Job mit sich bringt, jedoch unattraktiv für die meisten Arbeitnehmer.</p>
<p>Dass besonders der Branchenverband <a href="https://www.dehoga-bundesverband.de/" target="_blank" rel="noopener">DEHOGA</a> daran interessiert ist, dass die Verdienstgrenze nach oben angehoben wird, ist nicht verwunderlich. Gutes Personal zu finden ist auch hier schwierig. Und gerade, wenn größere Veranstaltungen ausgerichtet werden, kann es passieren, dass ein Mitarbeiter diese 50 Stunden bereits in einer Woche abgeleistet hat.</p>
<p>Die Gastronomie und Hotellerie war traditionell eine Branche, in der vor der Einführung des Mindestlohnes deutlich niedrigere Stundenlöhne bezahlt wurden.</p>
<p><strong>Mini-Job Verdienstgrenze &#8211; Wer profitiert von einer Anhebung?</strong></p>
<p>Bei einer entsprechenden Anhebung der Mini-Job-Grenze könnte der Arbeitgeber davon profitieren, dass er einen Mini-Jobber länger einsetzen kann und nicht noch mehr Personal suchen muss, was schwer – oder mitunter gar nicht – zu finden ist.</p>
<p>Der Minijobber hingegen könnte sich branchenübergreifend darüber freuen, dass er etwas mehr verdienen kann, ohne die unattraktive Grenze zum Midi-Job zu überschreiten. Es profitieren nämlich natürlich auch Minijobber, deren Stundenlohn deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt (z.B Fachkrankenpfleger oder Altenpfleger).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://blueshirtjobs.de/blog/minijob-bald-mehr-als-nur-450-e-gehalt-fuer-geringfuegig-beschaeftigte-arbeitnehmer/">Minijob – Bald mehr als nur 450 € Gehalt für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer?</a> erschien zuerst auf <a href="https://blueshirtjobs.de">BlueShirtJobs</a>.</p>
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