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EuGH Urteil

Job-Wechsel: Anspruch auf Urlaub darf zwangsläufig nicht verfallen und ist vererbbar

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Der Anspruch auf den Jahresurlaub eines Arbeitnehmers darf nicht mehr verfallen, nur weil er bis Jahresende nicht genommen wurde. Dies urteilte nun der Europäische Gerichtshof (EuGH). Auch sind Urlaubsansprüche – respektive der finanzielle Ausgleich für nicht genommenen Urlaub – vererbbar.

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich ermöglicht haben, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Nur wenn dieser von sich aus darauf verzichtet, können Urlaubstage verfallen.

Das bedeutet im Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht, dass Urlaub auch im Folgejahr genommen werden kann. Bisher verfiel der Anspruch darauf, wenn Urlaubstage nicht genommen wurden.

Ein Anrecht auf Ausbezahlung des Urlaubs gibt es hingegen weiterhin auch nach EU-Recht nicht. Die Erholung des Arbeitnehmers begründet nämlich den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen (bei einer Sechstagewoche) bzw. 20 Tagen (bei einer Fünftagewoche) darf gar nicht ausbezahlt werden. Individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen, bezüglich zusätzlicher Urlaubstage bleiben davon unberührt.

Ausbezahlung von Urlaub nur bei Wechsel des Arbeitgebers möglich

Lediglich in einer Ausnahme ist es möglich, Urlaubstage in Geld umzuwandeln: bei einem Jobwechsel zu einem anderen Arbeitgeber!

Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer noch Resturlaubstage beim alten Arbeitgeber offen hat, so hat er in Zukunft ein Anrecht auf finanzielle Vergütung dieser Urlaubstage. Die Bedingung lautet jedoch, dass er diesen Urlaub (z.B. wegen der Probezeit) nicht nehmen konnte.

Lediglich wenn der Arbeitnehmer noch vor Ende der Vertragslaufzeit Urlaub hätte nehmen können, kann der alte Arbeitgeber den finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage verweigern. Der Arbeitgeber muss jedoch beweisen, dass er dem Angestellten die Möglichkeit angeboten hat, seinen Urlaub zu nehmen.

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